Das Wichtigste aus der Psychotherapie-Richtlinie
(genau: "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) in der Fassung vom 19. Februar 2009 und zuletzt geändert am 14. April 2011")
für die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Zum Handout zum Seminar "Bericht an denGutachter"
Die Richtlinie dient der Sicherung einer … ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Psychotherapie ...
Die Richtlinie dient der Sicherung einer … ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Psychotherapie ...
§ 1 Psychotherapie als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
§ 2 Seelische Krankheit
Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen und der Körperfunktionen mit Einschränkung oder Verlust der willentlichen Steuerung.
Krankhafte Störungen können durch seelische oder körperliche Faktoren verursacht werden; sie werden in seelischen und körperlichen Symptomen und in krankhaften Verhaltensweisen erkennbar, denen aktuelle Krisen seelischen Geschehens, aber auch pathologische Veränderungen seelischer Strukturen zugrunde liegen können.
Seelische Strukturen sind die anlagemäßig disponierenden und lebensgeschichtlich erworbenen Grundlagen
seelischen Geschehens, das direkt beobachtbar
oder indirekt erschließbar ist.
Auch Beziehungsstörungen können
Ausdruck von Krankheit sein; sie sind für
sich allein nicht schon Krankheit, sondern nur dann, wenn ihre ursächliche
Verknüpfung mit einer krankhaften Veränderung des seelischen oder körperlichen
Zustandes nachgewiesen wurde.
Das Krankheitsgeschehen muss als ein ursächlich bestimmter Prozess
verstanden werden, der mit wissenschaftlich begründeten Methoden untersucht und
in einem Theoriesystem mit einer Krankheitslehre definitorisch erfasst ist.
Die Theoriesysteme müssen seelische und körperliche Symptome als Ausdruck
des Krankheitsgeschehens eines ganzheitlich gesehenen Menschen wahrnehmen und
berücksichtigen.
Sie müssen den gegenwärtigen, lebensgeschichtlichen und gesellschaftlichen
Faktoren in ihrer Bedeutung für das Krankheitsgeschehen gerecht werden.
Verwendung methodisch definierter Interventionen, die auf als Krankheit
diagnostizierte seelische Störungen einen systematisch
verändernden Einfluss nehmen und
Bewältigungsfähigkeiten des
Individuums aufbauen.
Diese Interventionen setzen eine bestimmte Ordnung des Vorgehens voraus.
Systematische Berücksichtigung und kontinuierliche Gestaltung der Therapeut-Patient-Beziehung zentral.
§ 5 Definition Psychotherapieverfahren
Geeignete Psychotherapieverfahren sind gekennzeichnet durch
1. eine oder verschiedene Theorien der Entstehung und Aufrechterhaltung von
Krankheiten und ihrer Behandlung auf der Basis gemeinsamer theoriegebundener
Grundannahmen,
2. eine oder mehrere darauf bezogene psychotherapeutische
Behandlungsmethoden für ein breites Spektrum von Anwendungsbereichen und
3. darauf bezogene Konzepte
zur Indikationsstellung, zur individuellen Behandlungsplanung und zur
Gestaltung der therapeutischen Beziehung.
Eine Psychotherapiemethode ist darüber hinaus gekennzeichnet durch
1. Indikationskriterien einschließlich deren diagnostischer Erfassung,
2. die Beschreibung der Vorgehensweise und
3. die Beschreibung der angestrebten Behandlungseffekte.
§ 7 Definition
psychotherapeutische Technik
Eine psychotherapeutische Technik ist eine konkrete Vorgehensweise mit
deren Hilfe die angestrebten Ziele im Rahmen der Anwendung von Verfahren und
Methoden erreicht werden sollen.
§ 9 Einbeziehung des
sozialen Umfeldes
Zur Erreichung eines ausreichenden Behandlungserfolges kann es notwendig
sein, Beziehungspersonen aus dem engeren Umfeld (Partnerin oder Partner,
Familie) der Patientin oder des Patienten in die Behandlung einzubeziehen.
§ 10 Verbindung von Diagnostik und Therapie
Psychotherapie setzt eine ätiologisch orientierte Diagnostik voraus, welche
die jeweiligen Krankheitserscheinungen erklärt und zuordnet.
Die angewandte Psychotherapie muss in einer angemessenen Relation zu Art
und Umfang der diagnostizierten Erkrankung stehen.
Voraussetzung ist ferner, dass der Krankheitszustand in seiner Komplexität
erfasst wird, auch dann, wenn nur die Therapie eines Teilzieles angestrebt
werden kann.
§ 14 Psychoanalytisch begründete Verfahren
Diese Verfahren stellen Formen einer ätiologisch orientierten
Psychotherapie dar, welche die unbewusste
Psychodynamik neurotischer Störungen zum Gegenstand der Behandlung machen.
Zur Sicherung ihrer psychodynamischen Wirksamkeit sind bei diesen Verfahren
übende und suggestive Interventionen auch als Kombinationsbehandlung
grundsätzlich ausgeschlossen.
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie umfasst ätiologisch
orientierte Therapieformen, mit welchen die
unbewusste Psychodynamik aktuell wirksamer neurotischer Konflikte und
struktureller Störungen unter Beachtung von Übertragung, Gegenübertragung
und Widerstand behandelt werden.
Eine Konzentration des therapeutischen Prozesses wird durch Begrenzung des
Behandlungszieles, durch ein vorwiegend konfliktzentriertes Vorgehen und durch
Einschränkung regressiver Prozesse angestrebt.
Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gelangt auch in jenen
Fällen zur Anwendung, in denen eine längerfristige therapeutische Beziehung
erforderlich ist.
Sonderformen der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie:
1. Kurztherapie
2. Fokaltherapie
3. Dynamische Psychotherapie
4. Niederfrequente Therapie
in einer längerfristigen, Halt gewährenden therapeutischen Beziehung.
Analytische Psychotherapie umfasst jene Therapieformen, die zusammen mit
der neurotischen Symptomatik den neurotischen Konfliktstoff und die zugrunde
liegende neurotische Struktur der Patientin behandeln und dabei das
therapeutische Geschehen mit Hilfe der Übertragungs-, Gegenübertragungs- und
Widerstandsanalyse unter Nutzung regressiver Prozesse in Gang setzen und
fördern.
§ 16 Keine Kombination von psychoanalytisch begründeten Verfahren und
Verhaltenstherapie
§ 19 Kombination von Anwendungsformen
Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane
Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen.
Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine
solche Kombination nur gemäß § 14a Absatz 3 Nummer 4 aufgrund eines dazu
besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.
§ 22 Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie
1. Affektive Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie;
2. Angststörungen und Zwangsstörungen;
3. Somatoforme Störungen und Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen);
4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen;
5. Essstörungen;
6. Nichtorganische Schlafstörungen;
7. Sexuelle Funktionsstörungen;
8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen;
9. Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.
1. Affektive Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie;
2. Angststörungen und Zwangsstörungen;
3. Somatoforme Störungen und Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen);
4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen;
5. Essstörungen;
6. Nichtorganische Schlafstörungen;
7. Sexuelle Funktionsstörungen;
8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen;
9. Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.
Psychotherapie kann neben oder nach einer somatisch ärztlichen Behandlung
von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische
Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein
Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können
nur sein:
1a. Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Falle der Abhängigkeit von psychotropen
Substanzen beschränkt auf den Zustand der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise
Abstinenz.
Abweichend davon ist eine Anwendung der Psychotherapie bei Abhängigkeit von
psychotropen Substanzen dann zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit beziehungsweise
Abstinenz parallel zur ambulanten Psychotherapie bis zum Ende von maximal 10
Behandlungsstunden erreicht werden kann. Das Erreichen der Suchtmittelfreiheit
beziehungsweise der Abstinenz nach Ablauf dieser Behandlungsstunden ist in
einer nicht von der Therapeutin oder von dem Therapeuten selbst ausgestellten
ärztlichen Bescheinigung festzustellen. Diese
Feststellung hat anhand geeigneter Nachweise zu erfolgen. Sie ist von der Therapeutin oder
von dem Therapeuten als Teil der Behandlungsdokumentation vorzuhalten und auf
Verlangen der Krankenkasse vorzulegen.
Kommt es unter der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu einem
Rückfall in den Substanzgebrauch, ist die ambulante Psychotherapie nur
fortzusetzen, wenn unverzüglich geeignete Behandlungsmaßnahmen zur
Wiederherstellung der Suchtmittelfreiheit bzw. Abstinenz ergriffen werden.
1b. Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitige stabile substitutionsgestützte Behandlung
gemäß Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung", Anlage I, 2. (Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger),
beschränkt auf den Zustand der Beigebrauchsfreiheit.
Die Anwendung von
Psychotherapie ist in diesen Fällen nur zulässig bei regelmäßiger
Zusammenarbeit und Abstimmung hinsichtlich der Behandlungsziele und
insbesondere der Beigebrauchsfreiheit mit der substituierenden Ärztin oder dem
Arzt sowie bei etwaigen psychosozialen Betreuungs- oder Behandlungsmaßnahmen
mit den hierfür zuständigen Stellen.
2. Seelische Krankheit auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände
oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch seelische
Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen
oder Missbildungen stehen.
3. Seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe.
4. Psychische Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer
Erkrankungen.
Psychotherapie ist als Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen,
wenn:
1. zwar seelische Krankheit vorliegt, aber ein Behandlungserfolg nicht erwartet werden kann, weil dafür bei der
Patientin oder dem Patienten die Voraussetzung hinsichtlich der Motivationslage,
der Motivierbarkeit oder der Umstellungsfähigkeit nicht gegeben sind, oder weil
die Eigenart der neurotischen Persönlichkeitsstruktur (gegebenenfalls die
Lebensumstände der Patientin oder des Patienten) dem Behandlungserfolg
entgegensteht,
2. sie nicht der Heilung oder Besserung einer seelischen Krankheit, sondern
allein der beruflichen oder sozialen Anpassung oder der beruflichen oder
schulischen Förderung dient,
3. sie allein der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- und Sexualberatung dient.
1a. Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Falle der Abhängigkeit von psychotropen Substanzen beschränkt auf den Zustand der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise Abstinenz.
1b. Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitige stabile substitutionsgestützte Behandlung gemäß Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung", Anlage I, 2. (Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger), beschränkt auf den Zustand der Beigebrauchsfreiheit.
2. Seelische Krankheit auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen.
3. Seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe.
4. Psychische Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen.
Psychotherapie ist als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, wenn:
§ 23 Behandlungsumfang und -begrenzung
Für die Durchführung der Psychotherapie ist es sowohl unter therapeutischen als auch unter wirtschaftlichen Aspekten erforderlich, nach Klärung der Diagnose und der Indikationsstellung vor Beginn der Behandlung den Behandlungsumfang und die Behandlungsfrequenz festzulegen, damit sich die Patientin oder der Patient und die Therapeutin oder der Therapeut darauf einrichten können.
In Ausnahmefällen, in denen der Behandlungsumfang und die Be-handlungsfrequenz zu Beginn der Behandlung nicht mit ausreichender Sicherheit festgelegt werden kann, soll die Festlegung nach einer Probetherapie erfolgen.
§ 23a Therapieansätze in den Verfahren nach § 13
Folgende Therapieansätze
sind möglich:
1. Vor der ersten
Antragstellung sind bis zu 5, bei der analytischen Psychotherapie bis zu 8,
probatorische Sitzungen möglich.
2. Kurzzeittherapie bis 25
Stunden als Einzeltherapie in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
und/oder der Verhaltenstherapie auch in halbstündigen Sitzungen mit
entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl (Antragsverfahren mit
Begutach-tung, sofern für die Therapeutin oder den Therapeuten keine Befreiung
gemäß § 26a gilt).
3. Kurzzeittherapie bis 25 Stunden als Gruppentherapie (als
tiefenpsychologisch fundierte Therapie nur bei Erwachsenen und Jugendlichen
und/oder als Verhaltenstherapie) (Antragsverfahren mit Begutachtung, sofern für
die Therapeutin oder den Therapeuten keine Befreiung gemäß § 26a gilt).
4. Therapie mit einer Stundenzahl, die in Bezug auf das Krankheitsbild und
das geplante Therapieverfahren in der Antragsbegründung festzulegen ist
(Antragsverfahren mit Begutachtung).
5. Die Überführung einer
Kurzzeittherapie in die Langzeittherapie muss bis zur zwanzigsten Sitzung der
Kurzzeittherapie beantragt und zugleich das Gutachterverfahren eingeleitet
werden.
6. Probetherapie als Bestandteil der Langzeittherapie auf Antrag oder nach
Empfehlung der Gutachterin oder des Gutachters für tiefenpsychologisch
fundierte bzw. analytische Psychotherapie bis zu 25 Stunden, für
Verhaltenstherapie bis zu 15 Stunden (Antragsverfahren mit Begutachtung).
(2) Die Therapiestunde im
Rahmen der Psychotherapie umfasst mindestens 50 Minuten.
§ 23b Bewilligungsschritte für die Verfahren gemäß § 13
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bis 50 Stunden, in besonderen
Fällen bis 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40 Doppelstunden, in
besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden. 2Behandlungen können als Einzeltherapie
der Indexpatientin oder des Indexpatienten auch in Doppelstunden bei
intensiverer Einbeziehung von Partnerin oder Partner oder Familie durchgeführt
werden.
Die entsprechenden Stunden werden auf das Gesamtkontingent angerechnet. Die
in § 14a Absatz 3 Nummer 4 genannte Methode kann als Einzeltherapie auch in
halbstündigen Sitzungen mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl
Anwendung finden.
Psychotherapie von Kindern bei analytischer und tiefenpsychologisch
fundierter Psycho-therapie bis 70 Stunden, in besonderen Fällen bis 120
Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40 Doppelstunden, in besonderen Fällen bis
60 Doppelstunden.
Psychotherapie von Jugendlichen bei analytischer und tiefenpsychologisch
fundierter Psychotherapie bis 90 Stunden, in besonderen Fällen bis 140 Stunden,
bei Gruppenbehandlung bis 40 Doppelstunden, in besonderen Fällen bis 60
Doppelstunden.
Eine Überschreitung des in Nummer 1 bis 7 festgelegten Therapieumfanges
ist für die folgenden Verfahren nur zulässig, wenn aus der Darstellung des
therapeutischen Prozesses hervorgeht, dass mit der Beendigung der Therapie das
Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber begründete Aussicht auf
Erreichung des Behandlungsziels bei Fortführung der Therapie besteht.
Dabei sind grundsätzlich die folgenden Höchstgrenzen einzuhalten:
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie 100 Stunden, in Gruppen 80
Doppelstunden, bei analytischer und tiefenpsychologisch fundierter
Psychotherapie von Kindern 150 Stunden, in Gruppen 90 Doppelstunden, bei
Verhaltenstherapie von Kindern 80 Stunden einschließlich Gruppentherapie in
Doppelstunden, bei analytischer und tiefenpsychologisch fundierter
Psychotherapie von Jugendlichen 180 Stunden, in Gruppen 90 Doppelstunden, bei Verhaltenstherapie
von Jugendlichen 80 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden.
Wurde Kurzzeittherapie durchgeführt, ist bei Überführung von
Kurzzeittherapie in Langzeittherapie die bewilligte Kurzeittherapie auf das
Kontingent der Langzeittherapie anzurechnen.
§ 24 Konsiliarverfahren und Qualifikation der den Konsiliarbericht
abgebenden Ärztinnen und Ärzte
Zur Einholung des Konsiliarberichtes überweist die Psychologische
Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeu-tin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der
Psychotherapie die Patientin oder den Patienten an eine Konsiliarärztin oder
einen Konsiliararzt.
Auf der Überweisung ist der Konsiliarärztin oder dem Konsiliararzt eine
kurze Information über die von ihm erhobenen Befunde und die Indikation zur
Durchführung einer Psychotherapie zu übermitteln.
Die Konsiliarärztin oder der Konsiliararzt hat den Konsiliarbericht nach
Anforderung durch die Therapeutin oder den Therapeuten nach persönlicher
Untersuchung der Patientin oder des Patienten zu erstellen.
Der Bericht ist der Therapeutin oder dem Therapeuten möglichst zeitnah,
spätestens aber drei Wochen nach der Untersuchung zu übermitteln.
Der Konsiliarbericht enthält folgende Angaben:
1. Aktuelle Beschwerden der
Patientin oder des Patienten,
2. psychischer und
somatischer Befund (bei Kindern und Jugendlichen insbesondere unter
Berücksichtigung des Entwicklungsstandes),
3. im Zusammenhang mit den
aktuellen Beschwerden relevante anamnestische Daten,
4. zu einer gegebenenfalls notwendigen psychiatrischen oder kinder- und
jugendpsychiatrischen Abklärung,
5. relevante stationäre und/oder ambulante Vor- und Parallelbehandlungen
inklusive gegebenenfalls laufende Medikation,
6. medizinische Diagnose(n),
Differential- und Verdachtsdiagnose(n),
7. gegebenenfalls Befunde, die eine ärztliche/ärztlich veranlasste
Begleitbehandlung erforderlich machen,
8. zu gegebenenfalls
erforderlichen weiteren ärztlichen Untersuchungen, und
9. zu gegebenenfalls bestehenden Kontraindikationen für die Durchführung
einer psychotherapeutischen Behandlung zum Zeitpunkt der Untersuchung.
Die Konsiliarärztin oder der Konsiliararzt teilt der Krankenkasse nur die
für ihre Leistungsentscheidung notwendigen Angaben mit.
Ist Psychotherapie nach Auffassung der Konsiliarärztin oder des
Konsiliararztes kontraindiziert und wird dennoch ein entsprechender Antrag
gestellt, so veranlasst die Krankenkasse eine Begutachtung durch den
Medizinischen Dienst der Krankenkassen.
Zur Abgabe des Konsiliarberichtes sind vor einer psychotherapeutischen
Behandlung von Kindern folgende Vertragsärztinnen und Vertragsärzte berechtigt:
Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, für innere Medizin und für Allgemeinmedizin
sowie praktische Ärztinnen und Ärzte.
§ 26 Gutachterverfahren
Die Gutachterin stellt fest, ob die Richtlinien-Voraussetzungen erfüllt
sind.
Konsiliarbericht im verschlossenen Umschlag dem Bericht beizufügen.
§ 28 Regelungsbereich der
Psychotherapie-Vereinbarungen
Ein Verfahren zur Dokumentation psychotherapeutischer Leistungen und zur
Evaluation der Prozess- und Ergebnisqualität wird zwischen den Vertragspartnern
der Psychotherapie-Vereinbarungen vereinbart.
Anlage 1
Katathymes Bilderleben ist keine eigenständige Psychotherapie im Sinne der
Richtlinie, sondern kann gegebenenfalls im Rahmen eines übergeordneten
tiefenpsychologisch fun-dierten Therapiekonzeptes (§ 14a) Anwendung finden.
Rational Emotive Therapie (RET) kann als eine Methode der kognitiven
Umstrukturierung (§ 14 Absatz 2 Nummer 4) im Rahmen eines umfassenden
verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts Anwendung finden.
Die Erfordernisse der Psychotherapie-Richtlinie werden nicht erfüllt von:
1. Gesprächspsychotherapie
2. Gestalttherapie
3. Logotherapie
4. Psychodrama
5. Respiratorisches
Biofeedback
6. Transaktionsanalyse
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Wissenschaftliche Grundlagen, Psychodynamische Grundbegriffe
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